Allgemeine Geschäftsbedingungen der
TQ-Claim UG (haftungsbeschränkt)


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

TQ-Claim UG (haftungsbeschränkt)
Vilstalstrasse 83
DE-84186 Vilsheim

(nachfolgend "TQ-Claim") für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen (Stand Januar 2017)

Die Datenschutzerklärung für den Internetauftritt der TQ-CLAIM finden Sie im Impressum.

1. Allgemeines

1.1.     TQ-CLAIM erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

1.2.     Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die TQ-CLAIM gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie von TQ-CLAIM schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang

2.1.     Der genaue Umfang der Dienstleistungen von TQ-CLAIM ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt TQ-CLAIM die Dienstleistungen während der bei TQ-CLAIM üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
TQ-CLAIM wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2.     Grundlage der für die Leistungserbringung von TQ-CLAIM eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird TQ-CLAIM auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3.     TQ-CLAIM ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4.    Leistungen durch TQ-CLAIM, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei TQ-CLAIM gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei TQ-CLAIM üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht von TQ-CLAIM zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5.     Sofern TQ-CLAIM auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. TQ-CLAIM ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

2.6.     Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1.     Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch TQ-CLAIM erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von TQ-CLAIM enthalten sind.

3.2.     Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch TQ-CLAIM erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von TQ-CLAIM Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von TQ-CLAIM benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3.     Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von TQ-CLAIM zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von TQ-CLAIM geforderten Form zur Verfügung und unterstützt TQ-CLAIM auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von TQ-CLAIM für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit TQ-CLAIM hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.4.     Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von TQ-CLAIM enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5.     Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von TQ-CLAIM erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6.     Der AG wird die TQ-CLAIM übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7.     Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass TQ-CLAIM in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass TQ-CLAIM und/oder die durch TQ-CLAIM beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

3.8.    Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von TQ-CLAIM erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von TQ-CLAIM zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die TQ-CLAIM hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei TQ-CLAIM jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9.    Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von TQ-CLAIM eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet TQ-CLAIM für jeden Schaden.

3.10.   Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

4. Personal

4.1.    Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG von TQ-CLAIM übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

5. Change Requests

5.1.    Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

6. Leistungsstörungen

6.1.     TQ-CLAIM verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt TQ-CLAIM die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist TQ-CLAIM verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

6.2.     Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von TQ-CLAIM erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. TQ-CLAIM wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

6.3.     Der AG wird TQ-CLAIM bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail TQ-CLAIM zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

6.4.     Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von TQ-CLAIM an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG von TQ-CLAIM überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich TQ-CLAIM das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

7. Vertragstrafe

7.1. TQ-CLAIM ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte TQ-CLAIM für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat TQ-CLAIM pro Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:

Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.

Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese TQ-CLAIM unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

8. Haftung

8.1.    TQ-CLAIM haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet TQ-CLAIM unbeschränkt.

8.2.    Die Haftung für mittelbare Schäden -  wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3.    Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8.4.    Sofern TQ-CLAIM das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt TQ-CLAIM diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.5.    Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

9. Vergütung

9.1.     Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

9.2.     Reisezeiten von TQ-CLAIM Mitarbeitern gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

9.3.     TQ-CLAIM ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

9.4.     Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die von TQ-CLAIM gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem TQ-CLAIM über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist TQ-CLAIM berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist TQ-CLAIM berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. TQ-CLAIM ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

9.5      Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von TQ-CLAIM anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

9.6      Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.

Sollte TQ-CLAIM für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG TQ-CLAIM schad- und klaglos halten.

10. Höhere Gewalt

10.1.   Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1.   Soweit dem AG von TQ-CLAIM Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

11.2.   Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

11.3.   Für dem AG von TQ-CLAIM überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

11.4.   Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

Die Urheberrechte des AG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

11.5.   Alle dem AG von TQ-CLAIM überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

12. Laufzeit des Vertrags

12.1.   Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden.

12.2.   Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

12.3.   TQ-CLAIM ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und TQ-CLAIM aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

12.4.   Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm von TQ-CLAIM überlassene Unterlagen und Dokumentationen an TQ-CLAIM zurückzustellen.

12.5.   Auf Wunsch unterstützt TQ-CLAIM bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen bei TQ-CLAIM geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

13. Datenschutz

13.1.   TQ-CLAIM wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von TQ-CLAIM erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

TQ-CLAIM verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2.   TQ-CLAIM ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an TQ-CLAIM sowie der Verarbeitung solcher Daten durch TQ-CLAIM ist vom AG sicherzustellen.

13.3.   TQ-CLAIM ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten TQ-CLAIMs gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. TQ-CLAIM ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

13.4.   Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

14. Geheimhaltung

14.1.   Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

14.2.   Die mit TQ-CLAIM verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15. Sonstiges

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.3    Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. TQ-CLAIM ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit TQ-CLAIM konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

15.4    TQ-CLAIM ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Sofern schutzwürdige personenbezogene Daten iSd Datenschutzgesetzes vom AN für den AG iRd SLA zu verarbeiten sind und Dritte zur ganz oder teilweisen Erfüllung der Verpflichtungen herangezogen werden, ist der AG davon rechtzeitig zu verständigen.

15.5    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von TQ-CLAIM als vereinbart.